AGB für Veranstaltungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

Im Folgenden werden die Vertragspartner von ifass arbeitsschutz als Teilnehmer und ifass arbeitsschutz als Veranstalter bezeichnet. Teilnehmer und Veranstalter gemeinsam werden als Vertragsparteien bezeichnet.

  1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich

    1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Veranstaltungen, wie Schulungen, Unterweisungen, Seminare, Präsentationen, etc., welche durch den Veranstalter angeboten werden, soweit nicht abweichende Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn der Veranstalter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Veranstalter in Kenntnis der AGB des Teilnehmers Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.

    1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Teilnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Veranstalters maßgebend.
  2. Leistungsumfang, Angebot, Vertragsschluss, Rücktritt, Durchführung von Veranstaltungen

    2.1 Der Gegenstand und der Leistungsumfang der jeweiligen Schulungsveranstaltung ergeben sich aus den veröffentlichten Programinhalten zu der entsprechenden Veranstaltung.

    2.2 Die Veranstaltung wird entsprechend dem veröffentlichten Programminhalt, den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Der Veranstalter behält sich den Wechsel von Referenten und/oder eine Verlegung bzw. Änderung im Programmablauf vor, sofern dieses das Veranstaltungsziel nicht grundlegend verändert. Ein Anspruch auf Veranstaltungsdurchführung durch einen bestimmten Referenten bzw. an einem bestimmten Veranstaltungsort besteht nicht. Bei Inhouse-Schulungen wird der Veranstaltungsort im Vorhinein mit dem Teilnehmer festgelegt. Der Veranstalter behält sich vor, bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, einen Veranstaltungstermin zu verschieben bzw. abzusagen. Der Teilnehmer wird rechtzeitig benachrichtigt. Gezahlte Teilnahmegebühren werden in diesem Fall erstattet; weitere Ansprüche seitens des Teilnehmers sind ausgeschlossen.

    2.3 Die Angebote vom Veranstalter sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich in Textform vereinbart. Dies gilt auch hinsichtlich der Preisangaben.

    2.4 Gegenstand des Auftrages ist immer die vereinbarte Tätigkeit oder die sonstige Leistung und nicht eine erfolgreiche Teilnahme seitens der Teilnehmer.

    2.5 Der Teilnehmer kann sich schriftlich, telefonisch oder online über die Homepage des Veranstalters an offenen Schulungen anmelden bzw. einen Auftrag erteilen. Die Anmeldung bzw. Auftragserteilung ist verbindlich, sobald der Teilnehmer eine Auftragsbestätigung in Textform erhält.

    2.6 Der Veranstalter ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung auch Unterauftragnehmer einzusetzen.

    2.7 Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abmeldungen, welche bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstag beim Veranstalter eingehen, entfallen sämtliche Kosten für den Teilnehmer. Bei Abmeldungen, die später als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn beim Veranstalter eingehen, fallen 50 % der Teilnahmegebühr als Stornokosten an. Bei Abmeldungen, die später als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn beim Veranstalter eingehen, bei Fernbleiben von der Veranstaltung oder bei Abbruch der Teilnahme während der Veranstaltung durch einzelne angemeldete Personen, ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten. Dem Teilnehmer steht der Nachweis offen, dass dem Veranstalter aus der Abmeldung kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Benennung eines Ersatzteilnehmers ist möglich. Das gesetzliche Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt.

    2.8 Für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels, des Faxes oder der E-Mail maßgebend.

    2.9 Ein Anspruch auf die Durchführung einer Veranstaltung durch einen bestimmten Dozenten bzw. an einem bestimmten Veranstaltungsort besteht nicht. Es besteht auch kein Anspruch auf Ersatz eines versäumten Veranstaltungstages.
  3. Zahlungsbedingungen

    3.1 Sofern nicht ausdrücklich eine einzelvertragliche Regelung oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen des Veranstalters.

    3.2 Die Teilnahmegebühr wird mit Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Die Zahlung erfolgt unter Angabe der Rechnungsnummer, des Veranstaltungstermins und des Veranstaltungsortes auf das in der Rechnung genannte Konto des Veranstalters. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bei Veranstaltungen als Teilnahmevoraussetzungen Barzahlung sowie Vorauskasse vorzuschreiben. Im Verzug sind rückständige Rechnungsbeträge mit 8%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Teilnahmegebühr versteht sich, wenn nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, je Teilnehmer und Veranstaltung sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für im Veranstaltungsprogramm ausgewiesene Prüfungen werden, sofern nicht ausdrücklich anders genannt, separate Prüfungsgebühren des Veranstalters oder externer Prüfer (IHK etc.) erhoben. Die Teilnahmegebühr beinhaltet keine Übernachtung und Verpflegung.

    3.3 Der Teilnehmer kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von dem Veranstalter schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Teilnehmer nur insoweit befugt, als sein Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

    3.4 Der Veranstalter behält sich vor, eine Veranstaltung aus wichtigen, seitens des Veranstalters nicht zu vertretenden Gründen abzusagen, diese sind insbesondere, aber nicht ausschließlich: plötzliche Erkrankung des Dozenten. Bereits bezahlte Teilnahmegebühren werden zurückerstattet. Darüber hinaus gehende Ansprüche entstehen dem Teilnehmer daraus nicht.
  4. Haftung, Höhere Gewalt

    4.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, haftet der Veranstalter bei Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

    4.2 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Teilnehmers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

    4.3 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Teilnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

    4.4 Der Teilnehmer hat etwaige Schäden, für die der Veranstalter haften soll, unverzüglich dem Veranstalter in Textform anzuzeigen.

    4.5 Soweit gesetzlich möglich sind Schadenersatzansprüche auf eine Haftungshöchstsumme von € 250.000,00 begrenzt.

    4.6 Für den Fall, dass eine der Parteien aufgrund eines ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses, auf das diese Partei keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Höhere Gewalt) ihre Leistungspflichten gegenüber der anderen Partei ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, sind die betroffenen Leistungspflichten der sich auf die Höhere Gewalt berufenden Partei so lange ausgesetzt, wie das Ereignis und dessen Folgen andauern; ebenso entfallen für diesen Zeitraum etwaige Gegenleistungspflichten der anderen Partei. Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche der anderen Partei bestehen insoweit nicht. Die sich auf Höhere Gewalt berufende Partei ist jedoch verpflichtet, die andere Partei unverzüglich in Textform über das Ereignis, die ausgesetzten Leistungspflichten sowie die voraussichtliche Dauer der Aussetzung der Leistungspflichten zu informieren. Entsprechendes gilt, wenn die sich auf Höhere Gewalt berufende Partei während der Aussetzung der Leistungspflichten unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennen muss, dass sich die mitgeteilte voraussichtliche Dauer der Aussetzung wesentlich verändert. Dauert das Ereignis länger als sechs Monate ab erstmaliger Information gegenüber der anderen Partei an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. Die Aussetzung einer Zahlungspflicht kann – außer in gesetzlich angeordneten Fällen oder wenn es sich um eine Gegenleistungspflicht im Sinne von Satz 1 handelt – nicht auf Höhere Gewalt gestützt werden. § 287 Satz 2 BGB (Haftung für Zufall während des Schuldnerverzugs) bleibt unberührt.
  5. Urheberrecht, Datenschutz

    5.1 Die dem Teilnehmer ausgehändigten Unterlagen, Software und andere zum Veranstaltungszweck überlassenen Medien sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung der ausgehändigten Materialien – auch auszugsweise – ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Veranstalters gestattet.

    5.2 Der Veranstalter wird Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm bei der Durchführung der Leistungen zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung der Leistungen nicht unbefugt offenbaren und verwerten.

    5.3 Im Hinblick auf die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung weist der Veranstalter darauf hin, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten allein zur Erfüllung eines Vertrages mit dem Teilnehmer oder dessen Unternehmen geschieht. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die bereits vorvertraglich relevant werden.
  6. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

    6.1 Erfüllungsort ist der dem Teilnehmer schriftlich mitgeteilte Veranstaltungsort.

    6.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des internationalen Handelsrechts.

    6.3 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz des Veranstalters.
  7. Verbindlichkeit und Sonstiges

    7.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

    7.2 Der Veranstalter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an einen Dritten zu übertragen.